Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

92/02/0107

Rechtssatz

Paragraph 64, Absatz 2, VStG normiert zwar, daß die im Verwaltungsstrafverfahren einzuhebenden Kostenbeiträge jener Gebietskörperschaft zufließen, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat, doch ist im Gesetz eine Einflußmöglichkeit der Gebietskörperschaft auf die Festsetzung dieser Kostenbeiträge, inbesondere ein entsprechendes Rechtsmittelrecht, nicht vorgesehen. (hier: Zurückweisung einer Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur gegen die Aufhebung eines Strafkostenbeitrages in einem Straferkenntnis einer Bundespolizeibehörde durch den UVS im Berufungsbescheid).