Verwaltungsgerichtshof
17.06.1992
92/02/0107
Der in Artikel 18, B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Erfolg angefochten werden kann.