Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1992

Geschäftszahl

92/02/0107

Rechtssatz

Der in Artikel 18, B-VG niedergelegte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung begründet kein subjektives öffentliches Recht, dessen Verletzung mittels Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Erfolg angefochten werden kann.