Verwaltungsgerichtshof
17.06.1992
92/02/0107
Der bloße Umstand, daß das Gesetz eine Leistungspflicht statuiert, begründet noch nicht ein subjektives öffentliches Recht desjenigen, dem die Leistung zugutekommt. Erst wenn das Gesetz dem Berechtigten verfahrensrechtliche Mittel an die Hand gibt, diesen Anspruch auch zu verfolgen, kann von einem subjektiven öffentlichen Recht gesprochen werden.