Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
92/02/0101
GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0162 7
Sind bis zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest eine Stunde und vierzig Minuten verstrichen, so läßt dies jedenfalls noch verwertbare Ergebnisse einer allfälligen Atemluftprobe auf Alkohol erwarten (Hinweis E 9.5.1990, 89/03/0070).