Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0088

Rechtssatz

Durch das Aufstellen von Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und b StVO samt Zusatztafeln jeweils für drei verschiedene Begrenzungen der Höchstgeschwindigkeit für drei verschiedene Arten von Kraftfahrzeugen (dies auch noch unter Berücksichtigung von Paragraph 51, Absatz eins, dritter und vierter Satz StVO) zusätzlich zu den Hinweistafeln - es handelt sich um keine Zeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 22, StVO - am jeweiligen Beginn der Rheintalautobahn sowie bei einigen Auffahrten, könnte der Inhalt der Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht mehr - leicht und rechtzeitig erkennbar - ausgedrückt werden (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0017, 91/03/0024, E 26.9.1991, 91/02/0064).