Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0087
Aus dem Umstand, daß mit Scheibenwischerwerbung für einen Besuch in einem bestimmten, von einer GmbH betriebenen Lokal geworben wird, kann der Schluß gezogen werden, das in Rede stehende Werbematerial sei nicht ohne Wissen und nicht gegen den Willen des nach außen berufenen Organs dieser GmbH an den Windschutzscheiben abgestellter Fahrzeuge angebracht worden (Hinweis E 11.9.1985, 84/03/0356).