Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0087
Einer genauen Beschreibung des für die Scheibenwischerwerbung verwendeten Materials bedarf es nicht; die in der Strafverfügung enthaltene Tatumschreibung "Anbringen von Werbematerial an abgestellten Fahrzeugen" entspricht dem Gesetz.