Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0087

Rechtssatz

Einer genauen Beschreibung des für die Scheibenwischerwerbung verwendeten Materials bedarf es nicht; die in der Strafverfügung enthaltene Tatumschreibung "Anbringen von Werbematerial an abgestellten Fahrzeugen" entspricht dem Gesetz.