Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0087
GRS wie 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1
Wer ohne Bewilligung nach dem römisch zehn. Abschnitt der Straßenverkehrsordnung 1960 Straßen (einschließlich des - dazugehörigen - darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes) zu verkehrsfremden Zwecken benützt, verwirklicht das Tatbild des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO. Die Benützung als deliktische Tathandlung wird nicht von Paragraph 82, Absatz eins, StVO, sondern eben von Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO erfaßt.