Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Weder im Bereich der Regelung des Paragraph 82, Absatz eins, noch im Bereich des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO kommt es darauf an, ob es sich der Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund (und der dazugehörigen Luftraum) handelt, entscheidend ist vielmehr, daß es sich um eine Straße mit öffentlichen Verkehr iSd Paragraph eins, StVO handelt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0082