Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Geschäftszahl

92/02/0081

Rechtssatz

Ändert die Berufungsbehörde ihren Bescheid gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG insofern ab, als der erste Teil des drei gleichartige Verwaltungsübertretungen betreffenden Spruches aufgehoben wird, so scheidet der ursprüngliche Berufungsbescheid hinsichtlich dieser einen Verwaltungsübertretung aus dem Rechtsbestand aus, während er hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen unberührt bleibt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergehende Bescheid, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßt, an seine Stelle trete.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0082