Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0081
Ändert die Berufungsbehörde ihren Bescheid gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG insofern ab, als der erste Teil des drei gleichartige Verwaltungsübertretungen betreffenden Spruches aufgehoben wird, so scheidet der ursprüngliche Berufungsbescheid hinsichtlich dieser einen Verwaltungsübertretung aus dem Rechtsbestand aus, während er hinsichtlich der beiden übrigen Verwaltungsübertretungen unberührt bleibt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, daß der gem Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergehende Bescheid, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfaßt, an seine Stelle trete.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/02/0082