Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0057
Wird der Verkehr durch eine Reihe abgestellter Fahrzeuge insgesamt beeinträchtigt, so wird er auch durch jedes einzelne dieser Fahrzeuge beeinträchtigt, sodaß die Beh berechtigt und auch verpflichtet ist, die Entfernung jedes einzelnen dieser Fahrzeuge zu veranlassen (Hinweis E 8.3.1985, 85/18/0160, VwSlg 11696 A/1985; E 28.10.1988, 88/18/0091).