Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
92/02/0052
Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).