Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

92/02/0052

Rechtssatz

Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd Paragraph 89 a, Absatz 2, erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).