Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
92/02/0020
GRS wie 83/02/0225 E 30. März 1984 RS 1
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, Aussagen über die Möglichkeit der Verursachung bestimmter Schäden an bestimmten Fahrzeugen könnten nur nach Vornahme einer Stellprobe gemacht werden, ist dem VwGH unbekannt.