Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

92/02/0014

Rechtssatz

Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).