Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
92/02/0014
Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).