Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
92/02/0009
GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0208 2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zwar nicht jede Verletzung einer Person schlechthin die Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern; die Verständigungspflicht, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, lösen hingegen auch nicht nennenswerte Verletzungen aus
(Hinweis E 10.10.1990, 90/03/0210).