Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

92/02/0009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0208 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zwar nicht jede Verletzung einer Person schlechthin die Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern; die Verständigungspflicht, deren Nichterfüllung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, lösen hingegen auch nicht nennenswerte Verletzungen aus

(Hinweis E 10.10.1990, 90/03/0210).