Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
92/02/0009
Gegen die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG hat der angefochtene Bescheid nicht verstoßen, da es insoweit ausreichte, als übertretene Norm die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, StVO zu zitieren (Hinweis B 15.5.1991, 90/02/0208). Es bedurfte auch nicht einer diesbezüglichen näheren Konkretisierung durch Ausführung des 02ten Satzes des Paragraph 4, Absatz 2, StVO
(Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413), zumal die Zuordnung der Tat zum Tatbestand des zweiten Satzes zufolge ihrer Umschreibung klar ist. Entgegen der Ansicht des Bf besteht eine Verständigungspflicht nach dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 2, StVO nicht nur dann, wenn Verletzungen vorliegen, die die Hilfeleistungsverpflichtung im Sinne des ersten Satzes auslösen, sondern auch solche, die nicht nennenswert sind. Der Bf übersieht, daß die Verständigungspflicht auch dem Zweck dient, daß die Sicherheitsbehörden sich vom körperlichen Zustand der unfallsbeteiligten Lenker (etwa im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung) überzeugen können (Hinweis auf E 15.5.1991, 90/02/0208).