Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0006

Rechtssatz

Auch wenn die Untersuchung der Atemluft gem Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, StVO bei einem gem Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Besch bereits ein positives Ergebnis erbracht hat, ist es nicht rechtswidrig, wenn der Betreffende anläßlich einer eine halbe Stunde später stattfindenden neuen Amtshandlung (der Besch war wieder beim Lenken des Fahrzeuges angetroffen und schließlich auf der zu Fuß fortgesetzten Flucht angehalten worden) neuerlich gem Paragraph 5, Absatz 2, StVO aufgefordert wird, kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß durch das (positive) Ergebnis der ersten Untersuchung der Atemluft ein unumstößlicher Beweis für ein Lenken des Fahrzeuges in einem (nach wie vor) durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgelegen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0007