Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0325 E 25. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angesetzt hat dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung sein muss. (Die hier vom Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme abgegebene Erklärung, die "Anzeige der Fahrtrichtungsänderung wäre auf Grund der Verkehrslage eindeutig notwendig gewesen", ist nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich andere Verkehrsteilnehmer mangels Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung nicht darauf einstellen konnten.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0007