Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

92/02/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 91/02/0132 1

Stammrechtssatz

Um die allfällige Einwirkung eines Rest(Haft-)alkohols im Munde (zufolge unmittelbar vorangegangenen Alkoholkonsums), also eine Verfälschung des Wertes auszuschließen, darf die Untersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (Hinweis E 10.10.1990, 89/03/0321;

E 13.3.1991, 90/03/0280; 13.9.1991, 91/18/0114).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/02/0007