Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
92/02/0005
GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4
Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0050).