Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Geschäftszahl

92/01/1022

Rechtssatz

Kein dem Gesetz widersprechender Gebrauch des Ermessens ist zu erkennen, wenn das öffentliche Interesse an einer möglichsten Geringhaltung von Berechtigungen zur Führung von Faustfeuerwaffen durch ein wesentliches Ansteigen derartiger Bewilligungen - verursacht durch analoges Vorgehen in mit dem Beschwerdefall vergleichbaren Fällen - gefährdet ist (hier: Kaufmann, der häufig mit höheren Geldbeträgen unterwegs ist).