Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Geschäftszahl

92/01/1022

Rechtssatz

Selbst der Inhaber eines Kiosks, in dessen Nähe sich ein überwiegend von Gastarbeitern frequentierter Gasthausbetrieb befindet, ist außerhalb dieses Kiosks keinen Gefahren ausgesetzt, die signifikant das Sicherheitsrisiko überstiegen, dem jedermann ausgesetzt ist, der als Kraftfahrer oder Fußgänger genötigt ist, des Nachts abgelegene Bereiche des Stadtgebiets zu durchqueren (Hinweis E 21.4.1982, 3879/80).