Verwaltungsgerichtshof
31.05.1995
92/01/1022
Selbst der Inhaber eines Kiosks, in dessen Nähe sich ein überwiegend von Gastarbeitern frequentierter Gasthausbetrieb befindet, ist außerhalb dieses Kiosks keinen Gefahren ausgesetzt, die signifikant das Sicherheitsrisiko überstiegen, dem jedermann ausgesetzt ist, der als Kraftfahrer oder Fußgänger genötigt ist, des Nachts abgelegene Bereiche des Stadtgebiets zu durchqueren (Hinweis E 21.4.1982, 3879/80).