Verwaltungsgerichtshof
09.09.1993
92/01/0852
Im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen, die bereits fünf oder mehr Jahre zurückliegen, ist es bei seitherigem Wohlverhalten eines Einbürgerungswerbers Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche, in dieser Gesetzesstelle angeführte Vorschriften mißachten (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).