Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1993

Geschäftszahl

92/01/0852

Rechtssatz

Im Fall der Begehung von Verwaltungsübertretungen, die bereits fünf oder mehr Jahre zurückliegen, ist es bei seitherigem Wohlverhalten eines Einbürgerungswerbers Aufgabe der Behörde, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluß gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche, in dieser Gesetzesstelle angeführte Vorschriften mißachten (Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).