Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
92/01/0830
Zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Beendigung des Gemeinderatsmandats auf Grund einer Gemeindevereinigung nach dem GdStruktVG Krnt 1972 ist gem Artikel 101, Absatz eins, B-VG die Kärntner Landesregierung berufen und nicht die Landeswahlbehörde für das Land Kärnten, weil der Gegenstand des Feststellungsbegehrens mit der Leitung und Durchführung der Gemeinderatswahl nichts (mehr) zu tun hat.