Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

92/01/0830

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, welche Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Säumnisbeschwerdefällen ist, kommt es in erster Linie darauf an, welche Behörde bei verständiger Wertung des genannten Beschwerdevorbringens einschließlich des der Beschwerde angeschlossenen Antrages als belangte Behörde zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).