Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Geschäftszahl

92/01/0485

Rechtssatz

Die Anforderung an den vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen erschöpft sich nicht in der Sicherung der Waffe vor dem Zugriff Unbefugter; es liegt auf der Hand, daß auch ein unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang mit Waffen durch den Berechtigten selbst eine iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG gegen die Annahme der Verläßlichkeit sprechende Tatsache darstellt.