Verwaltungsgerichtshof
20.05.1992
92/01/0306
Die Tatsache, daß in einem Land nach der Verfassung Religionsfreiheit besteht, bedeutet noch nicht, daß die vom Asylwerber behauptete Verfolgungshandlung widerlegt wäre, weil es nicht auf die (Verfassungs-) Rechtslage in einem Staat ankommt, sondern auf die konkrete Situation des Asylwerbers.