Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1993

Geschäftszahl

92/01/0234

Rechtssatz

Der von der belangten Behörde aus dem Verlust der Waffe und dem Umstand, daß der Bf über den Vorgang nur Mutmaßungen aufstellen konnte, gezogene Schluß, der Bf habe die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, erweist sich nicht als rechtswidrig.