Verwaltungsgerichtshof
18.03.1993
92/01/0234
Der von der belangten Behörde aus dem Verlust der Waffe und dem Umstand, daß der Bf über den Vorgang nur Mutmaßungen aufstellen konnte, gezogene Schluß, der Bf habe die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, erweist sich nicht als rechtswidrig.