Verwaltungsgerichtshof
09.03.1992
91/19/0391
GRS wie VwGH E 1991/04/26 91/19/0089 3
Eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen ist bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffenden Ermessensentscheidung, nicht jedoch im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, PaßG vorgesehen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).