Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1992

Geschäftszahl

91/19/0391

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/26 91/19/0089 3

Stammrechtssatz

Eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen ist bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu treffenden Ermessensentscheidung, nicht jedoch im Rahmen einer Entscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, PaßG vorgesehen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).