Verwaltungsgerichtshof
08.07.1993
91/19/0379
Weder die Behauptung des Arbeitgebers, ihm sei bei den wöchentlichen Direktionssitzungen von Übertretungen des AZG oder des ARG nicht berichtet worden, noch sein Vorbringen, er habe sich bisher auf den Produktionsleiter uneingeschränkt verlassen und es habe auch keine Beanstandungen durch den Betriebsrat gegeben, vermögen das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun.