Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
91/19/0345
Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung diesbezüglicher Weisungen; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der Betrauten auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225). Die bloße "Berichtspflicht" ist in diesem Sinne nicht ausreichend.