Verwaltungsgerichtshof
02.03.1992
91/19/0314
GRS wie 1635/67 E 19. Mai 1969 RS 1
Bestehen zwischen Spruch und Begründung sowie innerhalb der Begründung wesentliche Widersprüche, dann liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.