Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1991

Geschäftszahl

91/19/0298

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0138 2

Stammrechtssatz

Die Erteilung eines Sichtvermerkes - zumindest eines

befristeten - darf nicht unter Berufung auf

Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG versagt werden, wenn sich ein naher

Angehöriger rechtswirksam verpflichtet hat, für den Unterhalt

des Sichtvermerkswerbers zu sorgen, sofern dieser Angehörige

aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und

Vermögensverhältnisse auch tatsächlich zur Bestreitung der vom

Sichtvermerkswerber unter gewöhnlichen Verhältnissen

entstehenden Unterhaltskosten in der Lage ist

(Hinweis E 31.5.1989, 88/01/0234).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X03