Verwaltungsgerichtshof
02.12.1991
91/19/0298
GRS wie VwGH E 1990/04/02 90/19/0138 2
Die Erteilung eines Sichtvermerkes - zumindest eines
befristeten - darf nicht unter Berufung auf
Paragraph 25, Absatz 3, Litera e, PaßG versagt werden, wenn sich ein naher
Angehöriger rechtswirksam verpflichtet hat, für den Unterhalt
des Sichtvermerkswerbers zu sorgen, sofern dieser Angehörige
aufgrund seiner Einkommensverhältnisse und
Vermögensverhältnisse auch tatsächlich zur Bestreitung der vom
Sichtvermerkswerber unter gewöhnlichen Verhältnissen
entstehenden Unterhaltskosten in der Lage ist
(Hinweis E 31.5.1989, 88/01/0234).
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X03