Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1991

Geschäftszahl

91/19/0298

Rechtssatz

Die Beschwerde ist in Ansehung des Ausspruches im Bescheid der

BH, daß der Fremde das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten

Frist zu verlassen habe, unzulässig, weil der Instanzenzug

nicht erschöpft ist; insbesondere greift die Vorschrift des

Paragraph 28, PaßG, wonach gegen die Versagung oder Ungültigerklärung

eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig ist, in

Hinsicht auf den angeführten Ausspruch, betreffend das

Verlassen des österreichischen Bundesgebietes, nicht Platz.

Gleiches gilt, wenn man diesen Ausspruch dem FrPolG

unterstellen wollte, da es sich um keinen der im

Paragraph 11, Absatz 4, FrPolG geregelten Fälle der Unzulässigkeit einer

Berufung handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X02