Verwaltungsgerichtshof
02.12.1991
91/19/0298
Die Beschwerde ist in Ansehung des Ausspruches im Bescheid der
BH, daß der Fremde das Bundesgebiet innerhalb einer bestimmten
Frist zu verlassen habe, unzulässig, weil der Instanzenzug
nicht erschöpft ist; insbesondere greift die Vorschrift des
Paragraph 28, PaßG, wonach gegen die Versagung oder Ungültigerklärung
eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig ist, in
Hinsicht auf den angeführten Ausspruch, betreffend das
Verlassen des österreichischen Bundesgebietes, nicht Platz.
Gleiches gilt, wenn man diesen Ausspruch dem FrPolG
unterstellen wollte, da es sich um keinen der im
Paragraph 11, Absatz 4, FrPolG geregelten Fälle der Unzulässigkeit einer
Berufung handelt.
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190298.X02