Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Geschäftszahl

91/19/0285

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 3

Stammrechtssatz

Bei der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten kommt es nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Täters, sondern auf den der jeweiligen Übertretung an. Es ist daher im konkreten Fall auf das Ausm der Arbeitszeitüberschreitungen bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich des Verschuldens.