Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
91/19/0285
GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0245 3
Bei der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten kommt es nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Täters, sondern auf den der jeweiligen Übertretung an. Es ist daher im konkreten Fall auf das Ausm der Arbeitszeitüberschreitungen bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich des Verschuldens.