Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Geschäftszahl

91/19/0279

Rechtssatz

Gerüstlagen (Gerüstbeläge), bei denen eine Absturzgefahr aus mehr als zwei Metern besteht, müssen insgesamt mit einer Brustwehr und einer Fußwehr, dies nach Paragraph 19, Absatz 4, BArbSchV, sowie mit einer Mittelwehr, dies nach Paragraph 46, Absatz 6, AAV, versehen sein. Verzichtet Paragraph 19, Absatz 4, BArbSchV bei einfach gestellten Leitergerüsten auf die Fußwehr, dann bedeutet das nicht, daß auch eine Mittelwehr nicht angebracht sein muß.

Paragraph 19, Absatz 4, BArbSchV nennt keine Mittelwehr; es kann deshalb aus der Formulierung "Gerüstlagen ... sind ... mit Brustwehren und, mit Ausnahme der einfach gestellten Leitergerüste mit Fußwehren zu versehen", nicht auf den Wegfall dieser nach Paragraph 46, Absatz 6, AAV geforderten Wehr geschlossen werden (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0184).