Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0247

Rechtssatz

Der Besch hat auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens darzutun, wie ein zur Überwachung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingeführtes Kontrollsystem konkret funktionieren soll (Hinweis E 8.7.1991, 91/19/0086).