Verwaltungsgerichtshof
02.08.1991
91/19/0236
GRS wie 86/01/0256 E 29. April 1987 VwSlg 12459 A/1987 RS 1
Übertretungen des PassG und GrenzkontrollG sind nicht als geringfügig zu werten. Vielmehr misst die Rechtsordnung der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung passrechtlicher Vorschriften und die Zulässigkeit des Grenzübertrittes ein solches Gewicht bei, dass selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwer wiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt (Hinweis E 23.10.1985, 85/01/0209).
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190236.X03