Verwaltungsgerichtshof
02.08.1991
91/19/0236
Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 25, Absatz 3, PaßG bleibt für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, PaßG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum; insbesondere ist in einem solchen Fall auf die familiären Verhältnisse auch nicht unter dem Blickwinkel der "Familieneinheit" Bedacht zu nehmen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0141).
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190236.X02