Verwaltungsgerichtshof
30.09.1991
91/19/0230
GRS wie 87/08/0306 E 17. März 1988 VwSlg 12675 A/1988 RS 1
Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.