Ein Zuwiderhandeln iSd § 28 Abs 1 AZG erfordert kein "tätiges Verhalten" des Arbeitgebers. Dieser Tatbestand kann auch durch Unterlassen erfüllt werden (Hinweis E 9.6.1988, 88/08/0123).Ein Zuwiderhandeln iSd Paragraph 28, Absatz eins, AZG erfordert kein "tätiges Verhalten" des Arbeitgebers. Dieser Tatbestand kann auch durch Unterlassen erfüllt werden (Hinweis E 9.6.1988, 88/08/0123).