Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.1992

Geschäftszahl

91/19/0201

Rechtssatz

Ein Zuwiderhandeln iSd Paragraph 28, Absatz eins, AZG erfordert kein "tätiges Verhalten" des Arbeitgebers. Dieser Tatbestand kann auch durch Unterlassen erfüllt werden (Hinweis E 9.6.1988, 88/08/0123).