Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1994

Geschäftszahl

91/19/0200

Rechtssatz

Liegen zwischen den einzelnen Tathandlungen (hier: verschiedene Übertretungen des AZG) nicht mehr als zwei Wochen, so kann ein enger zeitlicher Zusammenhang angenommen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150).