Verwaltungsgerichtshof
13.01.1994
91/19/0200
GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0316 1
(hier: zahlreiche Übertretungen des Paragraph 9, erster Satz erster Fall, des Paragraph 9, erster Satz zweiter Fall und des Paragraph 12, Absatz eins, AZG).
Wenn mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen des Besch zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Besch (hier: Unterlassung einer wirksamen Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des KJBG betreffend Arbeitszeit bzw Ruhezeiten bzw Nachtruhe) zu einer Einheit zusammentreten, so bilden sie solcherart eine einzige strafbare Handlung (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0080).