Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0196

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Strafbarkeit des Besch (hier: handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) sei deshalb nicht gegeben, weil für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Gerüstung ein diese zur Verfügung stellender "Generalunternehmer" verantwortlich gewesen sei, verkennt der Besch die Rechtslage, weil sowohl für die Einhaltung des Paragraph 46, AAV als auch des Paragraph 7, Absatz eins, BArbSchV der jeweilige Arbeitgeber (bzw dessen Bevollmächtigter) verantwortlich ist (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501).