Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1991

Geschäftszahl

91/19/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/10/0062 5

Stammrechtssatz

Bereits im Wiedereinsetzungantrag ist Art und Intensität der vom Rechtsanwalt über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle durch den Rechtsanwalt darzutun. Mangelt es an einem solchen Vorbringen, ist der Wiedereinsetzungsantrag schon allein deshalb abzuweisen (Hinweis B 21.2.1990, 90/03/0021, 0022).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/19/0173