Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.1991

Geschäftszahl

91/19/0150

Rechtssatz

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AZG um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0071), trifft den Besch die Pflicht zur Glaubhaftmachung, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078). Die bloße Erteilung von Weisungen reicht allerdings nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (Hinweis E 8.10.1990, 90/19/0099).