Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

91/19/0134

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist nach Paragraph 26, Absatz 2, AZG nicht verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu übersenden. Tut er dies trotzdem auf freiwilliger Basis, so hat das keinen Einfluß auf den Beweiswert der von ihm geführten Aufzeichnungen und die darauf beruhende Anzeige.