Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
91/19/0134
Wenn es im Paragraph 8, Absatz eins, AZG heißt, "die für den Betrieb oder eine Betriebsabteilung zulässige Dauer der Arbeitszeit" dürfe in bestimmten Fällen ausgedehnt werden, so handelt es sich dabei um eine vereinfachte Umschreibung der zulässigen Dauer der Arbeitszeit für die Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigt sind, wobei sich die zulässige Dauer aus den vorangegangenen Bestimmungen über die Arbeitszeit und deren Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen ergibt.