Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
91/19/0134
Paragraph 9, AZG enthält zeitliche Höchstgrenzen für die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer, sodaß die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit immer nur durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzlich zulässige Dauer hinaus erfolgen kann; die Auffassung, es müsse nur "die im Betrieb geltende Arbeitszeit und nicht die individuelle Arbeitszeit für jeden einzelnen Arbeitnehmer" dem AZG entsprechen, ist daher verfehlt.