Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

91/19/0134

Rechtssatz

Paragraph 9, AZG enthält zeitliche Höchstgrenzen für die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer, sodaß die Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit immer nur durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzlich zulässige Dauer hinaus erfolgen kann; die Auffassung, es müsse nur "die im Betrieb geltende Arbeitszeit und nicht die individuelle Arbeitszeit für jeden einzelnen Arbeitnehmer" dem AZG entsprechen, ist daher verfehlt.