Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
91/19/0134
GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 2
Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, weshalb eine gesonderte Bestrafung zu erfolgen hat.